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28. August 1997

Garstka fordert datenschutzgerechte Decoder für digitales Fernsehen und Internet-TV

Bei der bevorstehenden Internationalen Funkausstellung 1997 werden das digitale Fernsehen und die dazu erforderliche Empfangstechnik voraussichtlich zu den großen "Rennern" zählen. Der Fernsehzuschauer soll sein eigener "Programmdirektor" werden. Er kann zukünftig das Angebot nach seinen Interessen zusammenstellen. Wirtschaftlicher Hintergrund hierfür sind die erhöhten Kosten von Fernsehproduktionen und die drastisch gestiegenen Preise für Sportübertragungen, die durch verschiedene Formen des "Bezahlfernsehens" (Pay-TV) gedeckt werden sollen. Der Zuschauer muß dann auch die einzelnen von ihm genutzten Angebote (ein bestimmter Film, ein Fußballspiel, ein politisches Magazin - Pay per View - oder ein entsprechendes Programmpaket - Pay per Channel - ) bezahlen. Zugleich soll die Übertragungsqualität mit der digitalen Technik verbessert werden. Zu diesem Zweck verbünden sich gegenwärtig große Medienkonzerne mit der Telekom, um den neuen Markt des digitalen Fernsehens mit einem einheitlichen Standard zu besetzen. Zugleich bieten Endgeräte-Hersteller Fernsehgeräte an, mit denen im Internet "gesurft" werden kann. Für beide Formen des Medienkonsums sind sogenannte Decoder (Set-Top-Boxen) erforderlich, die eine Entschlüsselung von verschlüsselten Programmen (im Pay-TV) bzw. die Vermittlung des Internetzugangs ermöglichen.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte, Dr. Hansjürgen Garstka, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß das geltende Rundfunkrecht und die am 1. August 1997 in Kraft getretene Multimedia-Gesetzgebung eine bestimmte Ausgestaltung dieser Decoder vorschreiben. Der einzelne Zuschauer muß - wie beim herkömmlichen Fernsehen - jedenfalls die Möglichkeit haben, bestimmte Angebote zu nutzen (Filme oder Sportübertragungen zu sehen), ohne daß er dabei elektronische Spuren beim Anbieter hinterläßt. Dies gilt insbesondere für die Abrechnung der neuen - einzeln zu bezahlenden - Medienangebote. Der einzelne Zuschauer hat ein Recht darauf, anonym (oder unter Verwendung eines Pseudonyms) fernzusehen oder im Internet zu surfen. Geräte, die nicht die Möglichkeit bieten, solche Medienangebote z. B. unter Verwendung von vorausbezahlten Wertkarten ähnlich der Telefonkarte zu nutzen, entsprechen nicht den rechtlichen Vorgaben.

Garstka: "Die Hersteller sollten diese Rahmenbedingungen berücksichtigen, bevor sie entsprechende gemeinsame Standards für derartige Decoder vereinbaren. Ein einheitlicher Standard für die neue Technik ist zwar wünschenswert, er darf aber nicht zum gläsernen Fernseh-Zuschauer oder Internet-Nutzer führen."

Zuletzt geΣndert:
am 28.08.97

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